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Satzung des Vereins Itzamna – Hilfe für Guatemala e.V.

 

§ 1 Name, Eintragung, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen „Itzamna – Hilfe für Guatemala“.

(2) Der Verein wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Biberach eingetragen. Der Name wird dann mit dem Zusatz versehen „eingetragener Verein“ („e.V.“).

(3) Sitz des Vereins ist 88400 Biberach an der Riß

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(5) Gerichtsstand ist Biberach.

 

§ 2 Zweck und Ziel des Vereins

(1) Der Verein verfolgt das Ziel, die Bevölkerung Guatemalas zu unterstützen und zu fördern.
Dies geschieht insbesondere in Zusammenarbeit mit der gemeinnützigen guatemaltekischen Organisation „Le K´at“ im Bezirk Quezaltenango.

(2) Ausgehend von der Forderung der Weltgesundheitsorganisation (WHO) – Gesundheit für alle – realisiert und fördert der Verein Projekte, die insbesondere im Rahmen der Entwicklungshilfe geeignet sind, das Gesundheitswesen in Guatemala bei der Aufrechterhaltung und der Verbesserung des bestehenden Niveaus der medizinischen Betreuung zu unterstützen.

(3) Projekte die die Gesundheitsvorsorge im weiteren Sinne unterstützen werden gefördert.
Dazu gehören die Verbesserung der Trink- und Abwasserversorgung und die Verbesserung des Abfallwesens.

(4) Die schulische und überschulische Bildung der Bevölkerung und die Erhaltung der Kultur und Identität der Mayas soll gefördert und interkulturelle Beziehungen unterstützt werden.

(5) In Zusammenarbeit mit anderen Vereinen und guatemaltekischen Nichtregierungsorganisationen (NRO) sollen die Aktivitäten des Vereines darüber hinaus der Völkerverständigung dienen sowie Impulse an Wissenschaft und Forschung geben.

(6) Die Ziele des Vereines sollen durch die Sammlung von Geld- und Sachspenden, durch praktische Unterstützung und durch die Qualifizierung der einheimischen Bevölkerung erreicht werden.

(7) Der Verein ist politisch und konfessionell ungebunden.

 

§ 3 Selbstlosigkeit und Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur satzungsgemäß verwendet werden.

(4) Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(5) Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Der Verein besteht aus ordentlichen, fördernden und Ehrenmitgliedern. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern.

(2) Ordentliche Mitglieder können nur natürliche Personen werden. Sie haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

(3) Fördernde Mitglieder können sowohl natürliche als auch juristische Personen sowie Personengesellschaften werden.
Sie haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

(4) Der Vorstand kann Persönlichkeiten, die im Sinne der Vereinssatzung in hervorragender Weise tätig waren, der Mitgliederversammlung zur Ernennung als Ehrenmitglied vorschlagen.
Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Ernennung zum Ehrenmitglied. Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

(5) Über die Aufnahme ordentlicher und fördernder Mitglieder entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag.

(6) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar. Mitgliedsrechte können nicht einem anderen überlassen werden.

(7) Die Mitglieder sind verpflichtet, ihren Beitrag entsprechend Beitragsordnung zu entrichten. Eingezahlte Beiträge können nicht zurückgefordert werden.

(8) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

(9) Der Austritt eines Mitglieds ist mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres möglich.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Dieser ist zur Bestätigung verpflichtet.

(10) Verstößt ein Mitglied schwerwiegend gegen die Ziele und Interessen des Vereins oder bleibt es trotz zweimaliger Aufforderung mit seinem Beitrag im Rückstand, so kann es auf Antrag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben werden. Der Ausschluss muss durch 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder bestätigt werden.

 

§ 5 Finanzen und Beiträge

(1) Die finanziellen Mittel des Vereins setzen sich aus Mitgliedsbeiträgen, aus privaten Spenden sowie aus Zuwendungen steuerbegünstigter Körperschaften und der öffentlichen Hand zusammen.

(2) Die Höhe der Beiträge wird durch die Mitgliederversammlung in Form einer Beitragsordnung beschlossen.

 

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind Mitgliederversammlung und Vorstand.

 

§ 7 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Sie ist das oberste Organ des Vereins.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von mehr als ¼ der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt wird.

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder durch elektronische Post (E-Mail) oder durch Veröffentlichung in den Vereinsnachrichten in der Schwäbischen Zeitung Ausgabe Biberach durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von einer Woche. Gleichzeitig ist die Tagungsordnung bekannt zu geben.

(4) Die Mitgliederversammlung als oberstes beschlussfassendes Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern sie laut Satzung oder auf Beschluss der Mitgliederversammlung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.

(5) Der Mitgliederversammlung sind insbesondere die Jahresabrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung und zur Entlastung des Vorstandes vorzulegen.

(6) Zur Überprüfung des Jahresabschlusses bestellt die Mitgliederversammlung zwei unabhängige Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören. Sie dürfen auch nicht Angestellte des Vereins sein. Das Ergebnis ihrer Prüfung tragen sie der Mitgliederversammlung vor.

(7) Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über:
– die Aufgaben des Vereins,
– die Bestellung eines besonderen Vertreters gemäß § 30 BGB,
– die Beitragsordnung,
– den Haushaltsplan,
– Satzungsänderungen,
– die Auflösung des Vereins.

(8) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt, unabhängig von der Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder.

(9) Jedes ordentliche Vereinsmitglied hat eine Stimme.

(10) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Eine Ausnahme hiervon bilden die in § 9 dieser Satzung geregelten Vorschriften zur Satzungsänderung.

 

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht mindestens aus dem 1. und 2. Vorsitzenden sowie einem Schatzmeister.

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. oder 2. Vorsitzenden vertreten. Sie haben die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Geschäftsjahren gewählt.
Eine Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
Die Mitgliederversammlung kann weitere Beisitzer in den Vorstand wählen.

(4) Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.

(5) Dem Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte des Vereins einschließlich der Verwaltung des Vereinsvermögens. Insbesondere hat er folgende Aufgaben:
– Vorbereitung von Beschlüssen für die Mitgliederversammlung,
– Führung der Öffentlichkeitsarbeit,
– Veranlassung aller relevanten Eintragungen im Vereinsregister gemäß §§ 59 ff BGB.

(6) Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.

(7) Vorstandssitzungen finden mindestens zweimal jährlich sowie nach Bedarf statt.
Die Einladung erfolgt schriftlich oder in elektronischer Form durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von einer Woche.

(8) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als nicht angenommen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde und zumindest der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende anwesend ist.

(9) Scheidet ein Vorstandsmitglied innerhalb der Wahlperiode aus, wird an dessen Stelle ein neues Vorstandmitglied in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung gewählt.

 

§ 9 Satzungsänderung

(1) Eine Satzungsänderung bedarf der Zustimmung von ¾ der erschienenen ordentlichen Mitglieder.

(2) Über Satzungsänderungen darf in der Mitgliederversammlung nur entschieden werden, wenn in der Einladung dieser Tagesordnungspunkt aufgeführt und der Einladung die vorgeschlagene Textänderung beigefügt wurde.

(3) Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich.
Die Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich eingeholt werden.

(4) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts-, oder Finanzbehörden aus formellen oder redaktionellen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand allein vornehmen.
Diese Änderungen sind den Mitgliedern alsbald mitzuteilen.

 

§ 10 Beurkundung von Beschlüssen

Die in den Vorstandssitzungen und in den Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem eingesetzten Protokollführer zu unterzeichnen.

 

§ 11 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

(1) Der Beschluss zur Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung von ¾ der zur Mitgliederversammlung erschienenen ordentlichen Mitglieder.

(2) Der Beschluss zur Auflösung kann nur erfolgen, wenn in der Einladung zur Mitgliederversammlung auf diesen Tagesordnungspunkt verwiesen wurde.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vereinsvermögen an den gemeinnützigen Verein Amnesty International. Es ist durch diesen ausschließlich und unmittelbar zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.

(4) Die Auflösung des Vereins ist im Vereinsregister beim Amtsgericht in Biberach an der Riß einzutragen.

(5) Die Auflösung des Vereins hat nach den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 41, 45 und 74 ff BGB zu erfolgen.

 

§ 12 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen der Satzung ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird die Gültigkeit der anderen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die beanstandete Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, die dem Zweck der unwirksamen möglichst nahe kommt.

 

§ 12 Ehrenamtspauschale

Eine Ehrenamtspauschale nach §3 Nr. 26aESTG kann nach Zustimmung des Vorstands für besondere Vereinstätigkeiten geltend gemacht werden.

Biberach / Basel, den 07. November 2013

Eintragungen des Vereins beim Amtsgericht Biberach unter VR 868

gemeinnützig anerkannt unter St.-Nr.: 54002 / 35190 beim Finanzamt Biberach.

Die Körperschaft fördert allgemeine als besonders förderungswürdig anerkannte gemeinnützige Zwecke: Förderung der Gesundheitspflege, der Berufsbildung und der Entwicklungshilfe

Die Körperschaft ist berechtigt, für Spenden, Zuwendungsbestätigungen und Mitgliedsbeiträge Zuwendungsbestätigungen auszustellen.

 

Satzung des Vereins Itzamna als PDF

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